OLG Düsseldorf - Urteil vom 02.12.1993
10 U 23/93
Normen:
BGB §§ 535 ff. § 133 § 157 § 315 ;
Fundstellen:
MDR 1994, 476
OLGReport-Düsseldorf 1994, 79

Unwirksamkeit anderweitiger Bestimmung über Mietzins)

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.12.1993 - Aktenzeichen 10 U 23/93

DRsp Nr. 1994/1886

Unwirksamkeit anderweitiger Bestimmung über Mietzins)

»Darf der Vermieter aufgrund eines ihm in einem gewerblichen Mietvertrag eingeräumten Leistungsvorbehalts den Mietzins unter gewissen Voraussetzungen anderweitig bestimmen, so kommt bei Unwirksamkeit der Bestimmung eine erneute Ausübung des Bestimmungsrechts grundsätzlich nicht in Betracht.«

Normenkette:

BGB §§ 535 ff. § 133 § 157 § 315 ;

Tatbestand:

Die Klägerin war Eigentümerin des Anwesens I.straße 15 in Düsseldorf. Mit Mietvertrag vom 15.6./1.7.1988 vermietete sie das in diesem Haus gelegene Ladenlokal mit einer Grundfläche von etwa 190 qm an die Beklagte. Die Parteien vereinbarten einen monatlichen Nettokaltmietzins von 33 DM pro qm zuzüglich einer monatlichen Betriebs- und Heizkostenvorauszahlung von insgesamt 520 DM. § 5 Nr. 1 des Mietvertrages enthält folgende Vereinbarung:

»Ändert sich der vom Statistischen Bundesamt festgestellte Gesamtlebenshaltungskostenindex eines 4-Personen-Arbeitnehmer-Haushalts mit mittlerem Einkommen des allein verdienenden Haushaltsvorstandes um mehr als 10 Punkte gegenüber dem Stand bei Vertragsbeginn (Basis 1980, 100 Punkte) oder gegenüber der letzten Mieterhöhung, so ist die Vermieterin berechtigt, den Mietzins unter Berücksichtigung billigen Ermessens (Entwicklung des ortsüblichen Mietpreisniveaus) gem. § 315 BGB neu festzusetzen.«