BGH - Urteil vom 06.10.1999
VIII ZR 125/98
Normen:
AGBG § 9 ;
Fundstellen:
BB 2000, 60
BGHZ 142, 358
DB 2000, 84
MDR 2000, 210
NJW 2000, 515
NJW-RR 2000, 649
WM 2000, 472
ZIP 2000, 138
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
LG Frankfurt/Main,

Unwirksamkeit der formularmäßig vereinbarten Teilkündigungsmöglichkeit eines Kfz-Vertragshändlervertrages

BGH, Urteil vom 06.10.1999 - Aktenzeichen VIII ZR 125/98

DRsp Nr. 1999/10991

Unwirksamkeit der formularmäßig vereinbarten Teilkündigungsmöglichkeit eines Kfz-Vertragshändlervertrages

»Zur Wirksamkeit von Formularbestimmungen in Vertragshändlerverträgen der Kraftfahrzeug-Branche, insbesondere zum Recht der Teilkündigung des Vertrages gegenüber dem Händler.«

Normenkette:

AGBG § 9 ;

Tatbestand:

Die Beklagte ist die deutsche Import-Gesellschaft eines japanischen Motorradherstellers. Sie vertreibt die Motorräder sowie Ersatz-, Austausch- und Zubehörteile über ein Netz von Vertragshändlern, von denen ein Teil Mitglied des Klägers, eines eingetragenen Vereins zur Förderung gewerblicher Interessen, ist. Zur Regelung ihrer geschäftlichen Beziehungen mit den Vertragshändlern verwendet die Beklagte umfangreiche Formularverträge. Sie setzen sich u.a. aus dem Vertragshändlervertrag (künftig: VHV), den Händlerrichtlinien (HL) und den Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (LZB) zusammen. Nach erfolgter Abmahnung hat der Kläger gemäß § 13 AGBG beantragt, der Beklagten bei Vermeidung von Ordnungsgeld oder Ordnungshaft im Geschäftsverkehr mit ihren Vertragshändlern die Verwendung der folgenden Klauseln zu untersagen:

1. K. (= Beklagte) ist berechtigt, durch Teilkündigung mit einer Frist von zwölf Monaten zum Ende eines jeden Kalendermonats unter Aufrechterhaltung des Vertrages im übrigen