LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 17.02.2021
7 Sa 245/20
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2021, 13
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 12.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 617/20

Unwirksamkeit der Kürzung des Urlaubsanspruchs in der ElternzeitAusdrücklicher empfangsbedürftiger Kürzungswille des ArbeitgebersAuslegung einer Kündigungserklärung anhand der §§ 133, 157 BGB

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.02.2021 - Aktenzeichen 7 Sa 245/20

DRsp Nr. 2021/5496

Unwirksamkeit der Kürzung des Urlaubsanspruchs in der Elternzeit Ausdrücklicher empfangsbedürftiger Kürzungswille des Arbeitgebers Auslegung einer Kündigungserklärung anhand der §§ 133, 157 BGB

Die Kürzung des Urlaubsanspruchs in der Elternzeit durch den Arbeitgeber kann stillschweigend oder durch ausdrückliche Erklärung erfolgen. Ein Gespräch auf der Weihnachtsfeier reicht dafür nicht.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 12. August 2020, Az.: 7 Ca 617/20, wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 97 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Zahlung von Urlaubsabgeltung für während der Elternzeit entstandene Urlaubsansprüche.

Die 2012 geborene Klägerin war bei der Beklagten seit dem 9. Januar 2012 als Kunststoffverarbeiterin beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis lag ein Arbeitsvertrag vom 29. November 2011 (Bl. 4 ff. d. A.) zugrunde.

Mit Schreiben vom 27. Juni 2017 (Bl. 24 d. A.) beantragte die Klägerin nach der Geburt ihres Kindes am 24. Juni 2017 Elternzeit vom 20. August 2017 bis 25. Juni 2020.

Die Klägerin kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 21. September 2019 (Bl. 7 d. A.), das am 27. September 2019 bei der Beklagten einging. In diesem heißt es auszugsweise: