OLG Brandenburg, vom 30.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 71/07
LG Frankfurt an der Oder, vom 07.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 370/06
Unwirksamkeit einer dem Muster von Nr. 17 Sparkassen-AGB nachgebildeten Klausel einer Sparkasse im Bankverkehr mit Verbrauchern; Festlegung und Erhebung der Entgelte der Sparkasse durch Regelung der Klausel; Unangemessene Benachteiligung der Sparkassenkunden durch das in der Klausel enthaltene einseitige Preisänderungsrecht; Zinsanpassungsklauseln im Kreditgeschäft von Kreditinstituten im Hinblick auf die allgemeinen Anforderungen an Preisanpassungsklauseln
BGH, Urteil vom 21.04.2009 - Aktenzeichen XI ZR 78/08
DRsp Nr. 2009/13215
Unwirksamkeit einer dem Muster von Nr. 17 Sparkassen-AGB nachgebildeten Klausel einer Sparkasse im Bankverkehr mit Verbrauchern; Festlegung und Erhebung der Entgelte der Sparkasse durch Regelung der Klausel; Unangemessene Benachteiligung der Sparkassenkunden durch das in der Klausel enthaltene einseitige Preisänderungsrecht; Zinsanpassungsklauseln im Kreditgeschäft von Kreditinstituten im Hinblick auf die allgemeinen Anforderungen an Preisanpassungsklauseln
a) Die dem Muster von Nr. 17 Abs. 2 Satz 1 AGB-Sparkassen nachgebildete Klausel einer Sparkasse "Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden die Entgelte im Privat- und Geschäftskundenbereich von der Sparkasse unter Berücksichtigung der Marktlage (z.B. Veränderung des allgemeinen Zinsniveaus) und des Aufwandes nach gemäß § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches nachprüfbarem billigen Ermessen festgelegt und geändert." ist im Bankverkehr mit Verbrauchern nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1BGB unwirksam.
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