OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 31.03.2005
1 U 230/04
Normen:
BGB § 306a ; BGB § 307 ; BGB § 309 Nr. 9a ; BGB § 449 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main - 2-2 O 391/03 - 28.07.2004,

Unwirksamkeit einer Klausel in AGBen über die Befristung der Laufzeit eines Mietvertrages für Geräte zur Heiz- und Warmwassererfassung

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 31.03.2005 - Aktenzeichen 1 U 230/04

DRsp Nr. 2005/8323

Unwirksamkeit einer Klausel in AGBen über die Befristung der Laufzeit eines Mietvertrages für Geräte zur Heiz- und Warmwassererfassung

»1. Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach die Laufzeit eines Mietvertrages für Geräte, mit denen der Verbrauch von Heizwärme und Warmwasser in Wohnungen erfasst wird, 10 Jahre beträgt, ist unwirksam. 2. Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kaufvertrages für derartige Geräte, wonach der Verkäufer bei Zahlungsverzug die gelieferten Geräte bis zur Zahlung vorläufig wieder an sich nehmen kann, ist jedenfalls in einem Vertrag mit einem Verbraucher unwirksam.«

Normenkette:

BGB § 306a ; BGB § 307 ; BGB § 309 Nr. 9a ; BGB § 449 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin begehrt im Wege abstrakter AGB-Kontrolle, der Beklagten, welche sich mit der Messung, Erfassung und Abrechnung von Heiz- und Warmwasserkosten etc. befasst, die Verwendung bestimmter AGB-Klauseln untersagen zu lassen; wegen der beiden Klauselwerke - eines für Gerätemiete und eines für alle Arten von Verträgen, insbesondere auch für den Kauf von Erfassungsgeräten - wird auf Bl. 12 und 13 d.A. verwiesen. Die Klage hatte in 1. Instanz überwiegend Erfolg; wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28.07.2004 (Bl. 176 d.A.) verwiesen.