LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 08.08.2019
10 Sa 153/19
Normen:
ArbGG § 69 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 06.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 41 Ca 6762/17

Unwirksamkeit einer Kündigung ohne erkennbaren Endtermin

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08.08.2019 - Aktenzeichen 10 Sa 153/19

DRsp Nr. 2019/15135

Unwirksamkeit einer Kündigung ohne erkennbaren Endtermin

Eine mehrere Monate rückwirkende Kündigung ist nicht hinreichend bestimmt. Eine Kündigung mit einem getippten und einem handschriftlichen Datum jeweils deutlich in der Vergangenheit kann nicht in eine fristgemäße Kündigung zum nächstzulässigen Termin umgedeutet werden.

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 6. Dezember 2018 - 41 Ca 6762/17 - wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.

III. Der Gebührenwert für das Berufungsverfahren wird auf 8.375,10 EUR festgesetzt.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 69 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer der Klägerin am 12. Mai 2017 zugegangenen Kündigung vom 15. November 2016 zum 15. Dezember 2016.