BGH - Urteil vom 28.09.2022
VIII ZR 91/21
Normen:
AVBFernwärmeV § 4 Abs. 1; AVBFernwärmeV § 4 Abs. 2; AVBFernwärmeV § 24 Abs. 4; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Schöneberg, vom 22.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 16 C 95/20
LG Berlin, vom 02.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 67 S 295/20

Unwirksamkeit einer Preisanpassungsklausel zum Arbeitspreis in einem Wärmelieferungsvertrag eines Energieversorgungsunternehmens; Ansprüche auf Rückerstattung überzahlten Wärmeentgelts hinsichtlich des Arbeitspreises

BGH, Urteil vom 28.09.2022 - Aktenzeichen VIII ZR 91/21

DRsp Nr. 2022/15670

Unwirksamkeit einer Preisanpassungsklausel zum Arbeitspreis in einem Wärmelieferungsvertrag eines Energieversorgungsunternehmens; Ansprüche auf Rückerstattung überzahlten Wärmeentgelts hinsichtlich des Arbeitspreises

1. Ein Fernwärmeversorgungsunternehmen ist gemäß § 4 Abs. 1 und 2 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV berechtigt und - soweit das Kundeninteresse dies erfordert - sogar verpflichtet, eine von ihm gegenüber Endkunden verwendete - von Vertragsbeginn an unwirksame oder ab einem bestimmten Zeitpunkt danach unwirksam gewordene - Preisänderungsklausel auch während des laufenden Versorgungsverhältnisses mit Wirkung für die Zukunft einseitig anzupassen, wenn und soweit dadurch sichergestellt wird, dass die Klausel den Anforderungen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV entspricht. Denn nur auf diesem Wege kann die mit dieser Vorschrift bezweckte kosten- und marktorientierte Preisbemessung und damit ein angemessener Ausgleich der Interessen von Versorgungsunternehmen und Wärmekunden während der gesamten Dauer des Versorgungsvertrags erreicht werden.