Durch Vertrag vom 2. Oktober 1980 verpachtete die Klägerin den Beklagten eine Imbißgaststätte zu einem Pachtzins von monatlich 1.935,75 DM. Die Pachtdauer sollte sich vom 15. Oktober 1980 bis 31. Oktober 1984 erstrecken. In § 15 Abs. 3 des formularmäßig gestalteten Vertrages ist bestimmt
"Endet der Vertrag auf Wunsch des Pächters, und mit dem Einverständnis des Verpächters, oder durch fristlose Kündigung des Verpächters vorzeitig, so hat der Pächter an den Verpächter eine Vertragsstrafe in Höhe von zwei Monatspachten zu zahlen. Außerdem ist der Pächter verpflichtet, dem Verpächter allen hierdurch entstehenden Schaden zu ersetzen...."
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