BGH - Urteil vom 15.11.2000
XII ZR 181/98
Normen:
BGB § 134 Abs. 1, § 125, § 313 ;
Fundstellen:
NZM 2001, 236
VIZ 2001, 227
Vorinstanzen:
OLG Brandenburg,

Unwirksamkeit eines zu Zeiten der ehemaligen DDR geschlossenen Nutzungsvertrages

BGH, Urteil vom 15.11.2000 - Aktenzeichen XII ZR 181/98

DRsp Nr. 2000/10215

Unwirksamkeit eines zu Zeiten der ehemaligen DDR geschlossenen Nutzungsvertrages

1. Ein zu Zeiten der ehemaligen DDR geschlossener Nutzungsvertrag über ein Grundstück, der eine Vereinbarung über ein Vorkaufsrecht enthält, ist mangels Einhaltung der Form insgesamt nichtig. 2. Eine Bestätigung eines solchen formnichtigen Vertrages liegt nicht allein darin, daß der Nutzer den vereinbarten Mietzins über Jahre gezahlt hat.

Normenkette:

BGB § 134 Abs. 1, § 125, § 313 ;

Tatbestand:

Durch Beschluß des Kreisgerichts vom 31. Januar 1992 wurde über das Vermögen der LPG G. das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet und der Kläger zum Gesamtvollstreckungsverwalter bestellt.

Im Jahre 1990 vermietete die LPG auf ihrem früher zur Geflügelzucht genutzten Gelände mehrere Gebäudeeinheiten zur gewerblichen Nutzung. Unter anderem vermietete sie durch schriftlichen "Nutzungsvertrag" vom 20. September 1990 an den Beklagten eine Halle zum Handel mit Möbeln. Das Mietverhältnis begann am 1. Oktober 1990 und sollte "mindestens" zehn Jahre dauern. Der monatliche Mietzins betrug 7 DM pro Quadratmeter, insgesamt 7.392 DM. In § 15 des Vertrages wurde dem Beklagten ein Vorkaufsrecht eingeräumt.