OLG Dresden - Urteil vom 03.12.2002
5 U 1270/02
Normen:
BGB § 226 § 242 § 313 § 543 Abs. 1 ; BauGB § 182 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DRsp I(133)869a-c
NJW 2003, 1819
NZM 2003, 356
WuM 2003, 32

Unzulässige Abrisskündigung aus städtebaulichen Gründen in Ostdeutschland

OLG Dresden, Urteil vom 03.12.2002 - Aktenzeichen 5 U 1270/02

DRsp Nr. 2003/16284

Unzulässige "Abrisskündigung" aus städtebaulichen Gründen in Ostdeutschland

1. »Ein auf zehn Jahre befristetes Mietverhältnis über Gewerberäume kann vom Vermieter nicht vorzeitig außerordentlich gem. § 543 Abs. 1 BGB mit der Begründung gekündigt werden, der Vermieter plane den Abriss des Gebäudes, damit dort ein unter städtebaulichen Gesichtspunkten erwünschtes Einkaufszentrum entstehen könne. Das gilt auch dann, wenn es sich um den letzten im Haus verbliebenen Mieter handelt und die übrigen Räume des Gebäudes, eines mehrgeschossigen großen Plattenbaus, nach dem Auszug der anderen Mieter leer stehen.« 2. Kein Recht des Vermieters zur außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage im Hinblick auf die verlustbringende Bewirtschaftung des Gebäudes.