LAG Nürnberg - Beschluss vom 11.09.2017
7 Ta 28/17
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 779; ZPO § 278 Abs. 6;
Fundstellen:
AuR 2017, 514
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 10.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 5174/15

Unzulässiger Antrag auf Zwangsvollstreckung aus gerichtlichem Vergleich bei auslegungsbedürftiger Regelung zur Verzugslohnabrechnung

LAG Nürnberg, Beschluss vom 11.09.2017 - Aktenzeichen 7 Ta 28/17

DRsp Nr. 2017/14516

Unzulässiger Antrag auf Zwangsvollstreckung aus gerichtlichem Vergleich bei auslegungsbedürftiger Regelung zur Verzugslohnabrechnung

Enthält ein gerichtlicher Vergleich, der den Arbeitgeber verpflichtet, den Annahmeverzugslohn für einen bestimmten Zeitraum abzurechnen, zwar die Höhe des abzurechnenden Gehalts, aber keinen Hinweis darauf, ob anderweitiger Verdienst anzurechnen sei, ist der Vergleich insoweit unbestimmt. Der Abrechnungsanspruch kann nicht im Wege der Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden.

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 10.01.2017 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; BGB § 779; ZPO § 278 Abs. 6;

Gründe:

I.

Die Parteien schlossen in der Hauptsache am 15.03.2016 einen Vergleich. In dessen Ziffer 2 verpflichtete sich die Beklagte, das Arbeitsverhältnis bis zu dessen Beendigung auf Basis eines Bruttomonatsgehaltes in Höhe von 1.343,75 € abzurechnen und den sich ergebenden Nettobetrag vorbehaltlich auf Dritte übergegangener Ansprüche an die Klägerin auszuzahlen.

Der Klägerin wurde am 12.04.2016 eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt. Der Vergleich wurde der Beklagten von Anwalt zu Anwalt zugestellt.