Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 10.01.2017 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
I.
Die Parteien schlossen in der Hauptsache am 15.03.2016 einen Vergleich. In dessen Ziffer 2 verpflichtete sich die Beklagte, das Arbeitsverhältnis bis zu dessen Beendigung auf Basis eines Bruttomonatsgehaltes in Höhe von 1.343,75 € abzurechnen und den sich ergebenden Nettobetrag vorbehaltlich auf Dritte übergegangener Ansprüche an die Klägerin auszuzahlen.
Der Klägerin wurde am 12.04.2016 eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt. Der Vergleich wurde der Beklagten von Anwalt zu Anwalt zugestellt.
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