OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 11.08.2021
2 U 125/20
Normen:
BGB § 812 Abs. 1 S. 1; BGB § 134;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 08.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 228/19

Unzulässiger gewerbsmäßiger Ankauf beweglicher Sachen mit Gewährung eines RückkaufsrechtsVerschleiertes PfandleihgeschäftEinheitlicher Kaufvertrag und Mietvertrag

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 11.08.2021 - Aktenzeichen 2 U 125/20

DRsp Nr. 2022/1797

Unzulässiger gewerbsmäßiger Ankauf beweglicher Sachen mit Gewährung eines Rückkaufsrechts Verschleiertes Pfandleihgeschäft Einheitlicher Kaufvertrag und Mietvertrag

1. Ein Kaufvertrag über einen Pkw und ein zugleich geschlossener Vertrag über die Rückanmietung des Pkw durch den Verkäufer von dem Käufer, der dem Verkäufer die faktische Möglichkeit gewährt, das Fahrzeug nach Ende des Mietverhältnisses zurückzuerwerben, sind wegen Verstoßes gegen § 34 Abs. 4 GewO unwirksam, wenn die von dem Mieter vertraglich zu erbringenden Leistungen über einen Nutzungsersatz für das Fahrzeug und den als Kapital überlassenen Kaufpreis hinausgehen.2. Kauf- und Mietvertrag, die nur gemeinsam geschlossen werden, sind dabei als Einheit zu betrachten.3. Aufwendungen, die hypothetisch bei einer Pfandleihe angefallen wären, sind nicht zusätzlich zu berücksichtigen.4. Die Nichtigkeit der schuldrechtlichen Verträge erfasst auch das dingliche Rechtsgeschäft der Eigentumsübertragung an dem Fahrzeug auf den Käufer und Vermieter.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - 23. Zivilsenat - vom 8.10.2020 (Az.: 2-23 O 228/19) wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.