LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 15.04.2019
3 Sa 401/18
Normen:
BGB § 394;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 25.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1537/17

Unzulässigkeit der Berufung bei bloßer Wiederholung erstinstanzlichen Vorbringens

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.04.2019 - Aktenzeichen 3 Sa 401/18

DRsp Nr. 2019/13689

Unzulässigkeit der Berufung bei bloßer Wiederholung erstinstanzlichen Vorbringens

Wird die Berufung nur durch eine bloße Zusammenfassung des erstinstanzlichen Vorbringens begründet, reicht dies für eine Zulässigkeit nicht. Denn erforderlich ist eine Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung des Arbeitsgerichtes. Ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis erfordert die inhaltliche Beilegung des Streites und die Endgültigkeit der zu treffenden Entscheidung.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 25.07.2018, Az.: 5 Ca 1537/17, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 394;

Tatbestand

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten über wechselseitige Zahlungsansprüche.

Der Kläger war von 2014 bis zum 11.12.2017 bei der Beklagten als Kraftfahrer beschäftigt. Das Bruttomonatsentgelt betrug 2.400,00 €.

Am 11.12.2017 haben die Parteien eine Vereinbarung abgeschlossen, hinsichtlich deren weiteren Inhalts auf Blatt 4 d. A. Bezug genommen wird, und die unter anderem folgenden Wortlaut enthält:

"

"[...]

2. Der Arbeitgeber verpflichtet sich, das Arbeitsverhältnis bis zum 11.12.2017 ordnungsgemäß abzurechnen. Urlaubsansprüche und Restlohnforderungen werden mit dem laufenden Darlehen verrechnet. Stand Darlehen 01.12.2017: EUR 1.450,00.

[...]

1. 2. 1.) 2.)