LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 09.08.2022
L 2 AS 215/20
Normen:
SGG § 64 Abs. 1; SGG § 64 Abs. 2; SGG § 67 Abs. 1; SGG § 87 Abs. 1; SGG § 87 Abs. 2; SGG § 91 Abs. 1; SGG § 91 Abs. 2; SGB II § 41a Abs. 6; SGB X § 50 Abs. 1; BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 21.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 20 AS 4379/19

Unzulässigkeit der Klage gegen einen Widerspruchsbescheid im sozialgerichtlichen Verfahren aufgrund von FristversäumnisAnforderungen an eine Klageerhebung unter Fristwahrung bei einer falschen Stelle im Hinblick auf die Erkennbarkeit als Klageschrift - hier verneint für ein die Unrichtigkeit einer Entscheidung des Jobcenters monierendes Schreiben

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.08.2022 - Aktenzeichen L 2 AS 215/20

DRsp Nr. 2022/14762

Unzulässigkeit der Klage gegen einen Widerspruchsbescheid im sozialgerichtlichen Verfahren aufgrund von Fristversäumnis Anforderungen an eine Klageerhebung unter Fristwahrung bei einer falschen Stelle im Hinblick auf die Erkennbarkeit als Klageschrift – hier verneint für ein die Unrichtigkeit einer Entscheidung des Jobcenters monierendes Schreiben

Es liegt keine Klageschrift im Sinne von § 91 Abs. 1 SGG vor, wenn ein Kläger die Unrichtigkeit einer Entscheidung der Behörde moniert, aber nicht zum Ausdruck bringt, dass er die Überprüfung durch eine andere, unabhängige Stelle begehrt – hier gegen einen Widerspruchsbescheid des Jobcenters zur Erstattung von Leistungen nach dem SGB II.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 21.01.2020 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 64 Abs. 1; SGG § 64 Abs. 2; SGG § 67 Abs. 1; SGG § 87 Abs. 1; SGG § 87 Abs. 2; SGG § 91 Abs. 1; SGG § 91 Abs. 2; SGB II § 41a Abs. 6; SGB X § 50 Abs. 1; BGB § 133; BGB § 157;

Tatbestand