BGH - Beschluss vom 04.02.2020
VIII ZR 16/19
Normen:
ZPO § 544 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
MietRB 2020, 206
Vorinstanzen:
AG Aachen, vom 29.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 120 C 260/16
LG Aachen, vom 20.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 150/17

Unzulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde mangels Erreichens der Wertgrenze; Streit über das Bestehen eines Mietverhältnisses von unbestimmter Dauer

BGH, Beschluss vom 04.02.2020 - Aktenzeichen VIII ZR 16/19

DRsp Nr. 2020/4051

Unzulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde mangels Erreichens der Wertgrenze; Streit über das Bestehen eines Mietverhältnisses von unbestimmter Dauer

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 20. Dezember 2018 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Streitwert: 4.368 €

Normenkette:

ZPO § 544 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer die in § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO vorgegebene Wertgrenze von mehr als 20.000 € nicht erreicht. Die (Rechtsmittel-)Beschwer der zur Räumung und Herausgabe des angeblich angemieteten Anwesens verurteilten Beklagten beträgt angesichts der "vereinbarten" Miete von monatlich 364 € (nur) 15.288 € (42 x 364 €).