BGH - Beschluss vom 12.04.2018
V ZR 230/17
Normen:
ZPO § 6; EGZPO § 26 Nr. 8; ZPO § 8;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 02.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 416/14
OLG Brandenburg, vom 25.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 5/17

Unzulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen des Nichterreichens des Werts der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer in Höhe von 20.000 Euro; Anwendbarkeit der Vorschrift des § 6 ZPO hinsichtlich der Verurteilung zur Herausgabe des Grundstücks; Bemessung der Beschwer in einem Verfahren bzgl. der Räumung und Herausgabe eines Grundstücks

BGH, Beschluss vom 12.04.2018 - Aktenzeichen V ZR 230/17

DRsp Nr. 2018/7773

Unzulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen des Nichterreichens des Werts der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer in Höhe von 20.000 €; Anwendbarkeit der Vorschrift des § 6 ZPO hinsichtlich der Verurteilung zur Herausgabe des Grundstücks; Bemessung der Beschwer in einem Verfahren bzgl. der Räumung und Herausgabe eines Grundstücks

Die aus der Verurteilung zur Herausgabe des Grundstücks folgende Beschwer bemisst sich nicht nach dem Verkehrswert des Grundstücks, sondern nach dem Nutzungsentgelt, wenn es bei einem Streit über das Bestehen eines Nutzungsverhältnisses geht.

Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts - 3. Zivilsenat - vom 25. Juli 2017 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 15.000 €.

Normenkette:

ZPO § 6; EGZPO § 26 Nr. 8; ZPO § 8;

Gründe

I.

Der frühere Kläger zu 1 und der Kläger zu 2 (nachfolgend: Kläger) sind seit 2004 als Eigentümer eines in Brandenburg belegenen Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Erworben haben sie das aus einem größeren Flurstück herausvermessene Grundstück von der T. T. "ohne Aufbauten im Eigentum Dritter".