Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts - 3. Zivilsenat - vom 25. Juli 2017 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 15.000 €.
I.
Der frühere Kläger zu 1 und der Kläger zu 2 (nachfolgend: Kläger) sind seit 2004 als Eigentümer eines in Brandenburg belegenen Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Erworben haben sie das aus einem größeren Flurstück herausvermessene Grundstück von der T. T. "ohne Aufbauten im Eigentum Dritter".
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