Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 werden die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 6. Dezember 2012 und des Grundbuchamts Freudenberg vom 8. März 2012 aufgehoben.
Das Grundbuchamt Freudenberg wird angewiesen, die im Zusammenhang mit der Unterteilung des Wohnungseigentums Nr. 2, Wohnungsgrundbuch F. Bl. 2994, vorgenommenen Eintragungen von Amts wegen zu löschen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 10.000 €.
I.
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