BGH - Beschluss vom 04.12.2014
V ZB 7/13
Normen:
BGB § 892; GBO § 53 Abs. 1; WEG § 8;
Fundstellen:
DNotZ 2015, 362
FGPrax 2015, 101
MDR 2015, 640
NJW 2015, 6
NJW-RR 2015, 645
NZM 2015, 454
ZMR 2015, 11
ZMR 2015, 390
Vorinstanzen:
Grundbuchamt Freudenberg, vom 07.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen GRG
Grundbuchamt Freudenberg, vom 07.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen GRG
OLG Karlsruhe, vom 06.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Wx 36/12

Unzulässigkeit einer ohne Mitwirkung der übrigen Wohnungseigentümer erfolgten Unterteilung eines Wohnungseigentums

BGH, Beschluss vom 04.12.2014 - Aktenzeichen V ZB 7/13

DRsp Nr. 2015/5687

Unzulässigkeit einer ohne Mitwirkung der übrigen Wohnungseigentümer erfolgten Unterteilung eines Wohnungseigentums

a) Die ohne Mitwirkung der übrigen Wohnungseigentümer erfolgte Unterteilung eines Wohnungseigentums ist unzulässig, wenn Räume, die nach der Teilungserklärung nicht zu Wohnzwecken dienen, nach der Unterteilungserklärung ein neues Wohnungseigentum bilden.b) Grundbucheintragungen, die eine solche Unterteilung vollziehen, sind inhaltlich unzulässig und können nicht Grundlage für einen gutgläubigen Erwerb sein.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 werden die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 6. Dezember 2012 und des Grundbuchamts Freudenberg vom 8. März 2012 aufgehoben.

Das Grundbuchamt Freudenberg wird angewiesen, die im Zusammenhang mit der Unterteilung des Wohnungseigentums Nr. 2, Wohnungsgrundbuch F. Bl. 2994, vorgenommenen Eintragungen von Amts wegen zu löschen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 10.000 €.

Normenkette:

BGB § 892; GBO § 53 Abs. 1; WEG § 8;

Gründe

I.