I. Mit Formularvertrag vom 11. Oktober 1975 hat die Beklagte zu 1 ab 1. November 1975 eine Wohnung im Hause des Rechtsvorgängers der Klägerin angemietet. Der Beklagte zu 2 ist dem Mietvertrag beigetreten. 1991 erwarb die Klägerin das Haus.
Der Mietvertrag enthält u.a. folgende Bestimmungen:
§ 5 Zahlung des Mietzinses
1. Der Mietzins ist spätestens am 3. Werktage eines jeden Monats an den Vermieter oder an die von ihm zur Entgegennahme ermächtigte Person oder Stelle kostenfrei im voraus zu zahlen. ...
...
§ 6 Aufrechnung, Minderung
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