BGH - Beschluß vom 24.11.1993
VIII ARZ 3/93
Normen:
ZPO § 541 Abs. 1 Satz 3;
Fundstellen:
BGHR ZPO § 541 Abs. 1 Divergenzvorlage 1
DWW 1994, 45
MDR 1994, 301
NJW 1994, 1074
WM 1994, 655
WuM 1994, 59
ZMR 1994, 104
Vorinstanzen:
OLG Bremen,
LG Bremen,

Unzulässigkeit einer Vorlage wegen Entscheidung der vorgelegten Rechtsfrage durch Rechtsentscheid

BGH, Beschluß vom 24.11.1993 - Aktenzeichen VIII ARZ 3/93

DRsp Nr. 1994/1234

Unzulässigkeit einer Vorlage wegen Entscheidung der vorgelegten Rechtsfrage durch Rechtsentscheid

»Ist ein wegen grundsätzlicher Bedeutung einer Rechtsfrage ergangener Vorlagebeschluß eines Landgerichts - nachträglich - unzulässig geworden, weil die Rechtsfrage vor der Entscheidung über die Vorlage durch Rechtsentscheid beantwortet worden ist, so ist auch eine Divergenzvorlage des um den unzulässig gewordenen Rechtsentscheid angegangenen Oberlandesgerichts gemäß § 541 Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht zulässig.«

Normenkette:

ZPO § 541 Abs. 1 Satz 3;

Gründe:

I. Mit Formularvertrag vom 11. Oktober 1975 hat die Beklagte zu 1 ab 1. November 1975 eine Wohnung im Hause des Rechtsvorgängers der Klägerin angemietet. Der Beklagte zu 2 ist dem Mietvertrag beigetreten. 1991 erwarb die Klägerin das Haus.

Der Mietvertrag enthält u.a. folgende Bestimmungen:

§ 5 Zahlung des Mietzinses

1. Der Mietzins ist spätestens am 3. Werktage eines jeden Monats an den Vermieter oder an die von ihm zur Entgegennahme ermächtigte Person oder Stelle kostenfrei im voraus zu zahlen. ...

...

§ 6 Aufrechnung, Minderung