OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 18.12.2014
26 SchH 4/14
Normen:
ZPO § 1032; ZPO § 1029;

Unzulässigkeit eines Antrags auf Einleitung eines Schiedsverfahrens

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 18.12.2014 - Aktenzeichen 26 SchH 4/14

DRsp Nr. 2017/3390

Unzulässigkeit eines Antrags auf Einleitung eines Schiedsverfahrens

1. Der Antrag auf Einleitung eines Schiedsverfahrens ist unzulässig, wenn es bereits an einer wirksamen Schiedsvereinbarung i.S. von § 1029 ZPO fehlt. 2. Hat der Antragsgegner bis zur Bildung des Schiedsgerichts bei einem Gericht einen Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens gestellt, so ist insoweit die Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens festzustellen.

Tenor

Es wird festgestellt, dass sich das Verfahren in der Hauptsache erledigt hat.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Gegenstandswert wird auf bis zu € 25.500,00 festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 1032; ZPO § 1029;

Gründe

I.

Der Antragsgegner war auf der Grundlage eines Anstellungsvertrages aus dem Jahr 1999 (Anlage ASt 5, Bl. 66 ff. d.A.) ehemals Partner der A AG, deren Rechtsnachfolgerin die hiesige Antragstellerin ist.

Nach dem Ausscheiden des Antragsgegners entstand zwischen den Parteien Streit über die Nachzahlung von Entgelten nach durchgeführter Übertragung von Aktien bzw. Genussrechten sowie die Erteilung erforderlicher Auskünfte zwecks Ermittlung weitergehenden Nachzahlungsansprüche.