ArbG Trier, vom 28.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 860/14
Urlaubsabgeltungsanspruch bei vergleichsweiser Beendigung des ArbeitsverhältnissesAuslegung einer Ausgleichsklausel zur vergleichsweisen Erledigung auch unbekannter Ansprüche unter Abrechnung und Auszahlung verbliebener Nettolöhne
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.08.2015 - Aktenzeichen 5 Sa 55/15
DRsp Nr. 2015/19348
Urlaubsabgeltungsanspruch bei vergleichsweiser Beendigung des ArbeitsverhältnissesAuslegung einer Ausgleichsklausel zur vergleichsweisen Erledigung auch unbekannter Ansprüche unter Abrechnung und Auszahlung verbliebener "Nettolöhne"
1. Rechtsqualität und Umfang einer Ausgleichsklausel sind durch Auslegung nach §§ 133, 157BGB zu ermitteln.2. Ausgleichsklauseln in gerichtlichen Vergleichen, die nicht nur "alle wechselseitigen Ansprüche" sondern ausdrücklich auch "unbekannte" Ansprüche erfassen sollen, geben auf diese Weise zu erkennen, dass die Parteien an die Möglichkeit des Bestehens ihnen nicht bewusster Ansprüche gedacht und auch sie in den gewollten Ausgleich einbezogen haben; solche Vergleichsklauseln sind daher regelmäßig als umfassender Anspruchsausschluss in Form eines konstitutiven negativen Schuldanerkenntnisses zu verstehen.
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