BAG - Urteil vom 30.01.2019
5 AZR 43/18
Normen:
BGB § 157;
Fundstellen:
AP BGB § 307 Nr. 75
ArbRB 2019, 197
AuR 2019, 337
BAGE 165, 205
BB 2019, 1331
EzA BGB 2002 § 310 Nr. 14
EzA MiLoG § 3 Nr. 4
EzA-SD 2019, 12
MDR 2019, 1140
NJW 2019, 1899
NZA 2019, 768
NZA-RR 2019, 575
NZA-RR 2021, 61
ZIP 2019, 1734
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 29.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 5/17
ArbG Mainz, vom 01.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 654/16

Urlaubserteilung und Zahlung des UrlaubsentgeltsTeilnichtigkeit einer auf tarifliche Ansprüche zielenden VerfallklauselTeilnichtigkeit einer Verfallklausel bezüglich des Mindestlohns

BAG, Urteil vom 30.01.2019 - Aktenzeichen 5 AZR 43/18

DRsp Nr. 2019/7670

Urlaubserteilung und Zahlung des Urlaubsentgelts Teilnichtigkeit einer auf tarifliche Ansprüche zielenden Verfallklausel Teilnichtigkeit einer Verfallklausel bezüglich des Mindestlohns

1. Zahlt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Urlaubsentgelt nicht vor Urlaubsantritt aus, ist die Urlaubserteilung des Arbeitgebers jedenfalls im bestehenden Arbeitsverhältnis nach Treu und Glauben gesetzeskonform so zu verstehen (§ 157 BGB), dass der Arbeitgeber damit zugleich streitlos stellt, dass er für den gewährten Urlaub dem Grunde nach zur Zahlung von Urlaubsentgelt nach den gesetzlichen Vorgaben und etwaigen arbeitsvertraglichen Vereinbarungen verpflichtet ist, sofern dem nicht konkrete Anhaltspunkte entgegenstehen. 2. Eine als Allgemeine Geschäftsbedingung gestellte Verfallklausel, welche die von § 77 Abs. 4 Satz 4 BetrVG und § 4 Abs. 4 Satz 3 TVG geschützten Ansprüche umfasst, ist insoweit teilnichtig (§ 139 BGB). Allein dieser Verstoß und eine sich nur daraus ergebende unzureichende Transparenz führen aber nicht zur Gesamtunwirksamkeit der Verfallklausel nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Orientierungssätze: 1. Der Streitgegenstand einer auf Vergütung für geleistete Arbeit gerichteten Klage umfasst stets den der arbeitsvertraglich vereinbarten oder tarifvertraglich geschuldeten Vergütung innewohnenden gesetzlichen Mindestlohnsockel (Rn. 19).