BAG - Urteil vom 25.06.2019
9 AZR 546/17
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BUrlG § 1; BUrlG § 7;
Fundstellen:
AP BUrlG § 7 Abgeltung Nr. 112
ArbRB 2019, 362
AuR 2019, 530
EzA BUrlG § 7 Nr. 145
EzA-SD 2019, 7
NJW 2019, 3739
NZA 2019, 1577
NZA-RR 2019, 678
NZA-RR 2021, 173
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 18.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 228/17
ArbG Berlin, vom 22.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Ca 2166/16
ArbG Berlin, vom 22.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Ca 4350/16

Urlaubsliste als deklaratorische Wissenserklärung ohne Verpflichtungswillen des ArbeitgebersKein Verfall des gesetzlichen Urlaubsanspruchs bei nicht eindeutigen oder unklaren Hinweisobliegenheiten des ArbeitgebersZulässige vertragliche Abweichung von den Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers bezüglich des vertraglichen Mehrurlaubs

BAG, Urteil vom 25.06.2019 - Aktenzeichen 9 AZR 546/17

DRsp Nr. 2019/15589

Urlaubsliste als deklaratorische Wissenserklärung ohne Verpflichtungswillen des Arbeitgebers Kein Verfall des gesetzlichen Urlaubsanspruchs bei nicht eindeutigen oder unklaren Hinweisobliegenheiten des Arbeitgebers Zulässige vertragliche Abweichung von den Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers bezüglich des vertraglichen Mehrurlaubs

Orientierungssätze: 1. Die in einer Urlaubsliste enthaltene Mitteilung einer bestimmten Anzahl von Urlaubstagen stellt regelmäßig eine Wissens- und keine rechtsgestaltende Willenserklärung des Arbeitgebers dar. Ihr kommt in aller Regel nicht der Bedeutungsgehalt zu, der Arbeitgeber wolle den ausgewiesenen Urlaub auch gewähren, wenn er ihn nicht schuldet (Rn. 28). 2. Der Urlaub kann gemäß § 7 Abs. 3 BUrlG in der Regel nur verfallen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer konkret aufgefordert hat, den Urlaub zu nehmen, und ihn klar und rechtzeitig darauf hingewiesen hat, dass der Urlaub anderenfalls mit Ablauf des Kalenderjahres erlischt (Rn. 16).