V. Abrechnungsfrist und Nachforderungsausschluss

Autor: Emmert

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Gemäß § 566 Abs. 3 Satz 2 BGB hat der Vermieter von Wohnraum innerhalb von zwölf Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums über die angefallenen Betriebskosten abzurechnen. Auch ohne direkte Anwendbarkeit des § 566 Abs. 3 Satz 2 BGB gilt dieser Grundsatz auch für Gewerberaummietverhältnisse.13)

Rechnet der Vermieter nicht fristgerecht ab, verliert er anders als bei Wohnraummietverhältnissen seinen Anspruch auf eine sich aus der Abrechnung ergebende Nachzahlung nicht, da § 566 Abs. 3 Satz 3 BGB mangels Verweisung in § 578 BGB nicht für Gewerberaummietverhältnisse gilt.14)

Eine analoge Anwendung kommt nicht in Betracht, da es an einer planwidrigen Regelungslücke des Gesetzgebers fehlt.15)