V. Anrechenbarer Baukostenzuschuss

Autor: Emmert

74

Hierbei handelt es sich um eine Sonderform einer Mietvorauszahlung bzw. eines Mieterdarlehens, so dass hinsichtlich ihrer Zulässigkeit eines etwaig mit ihr verbundenen Kündigungs- bzw. Mieterhöhungsausschlusses sowie der Rückerstattungspflicht des Vermieters bei Beendigung des Mietverhältnisses der dortigen Ausführungen verwiesen werden kann (s.a. § 10 Rdn. 64  ff.).

75

Die Parteien vereinbaren hierbei eine Zweckbindung der vom Mieter geleisteten Zahlungen dahingehend, dass der Vermieter diese zum Aufbau, Ausbau oder zur Modernisierung der Mietsache einsetzt. Im Gegenzug wird die Zahlung des Mieters auf die Miete angerechnet.24)

Der Mieter kann den Baukostenzuschuss auch in Form von Sachleistungen erbringen, dann wird der Aufwendungsersatzanspruch des Mieters ratierlich mit dem Mietanspruch des Vermieters verrechnet.25)

76

Die §§ 566b ff. BGB treffen keine endgültige Regelung für Finanzierungsbeiträge wie den anrechenbaren Baukostenzuschuss,26)

insbesondere gilt § 566c BGB nicht.27) Daher binden als Baukostenzuschuss geleistete Mietvorauszahlungen den Erwerber oder Ersteher der Mietsache ungeachtet seiner Kenntnis von der Vereinbarung28) nur unter folgenden Voraussetzun\gen: