V. Die Mietsicherheit in der Zwangsverwaltung

Autor: Emmert

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Nach § 152 ZVG tritt der Zwangsverwalter in die Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis ein. Sobald der Rückzahlungsanspruch fällig ist, ist der Zwangsverwalter zur Rückzahlung verpflichtet, da der Rückgewähranspruch aufschiebend bedingt bereits bei Abschluss des Mietvertrags entsteht.

Der Zwangsverwalter einer Mietwohnung hat dem Mieter eine von diesem an den Vermieter geleistete Kaution nur dann herauszugeben, wenn eine derartige Verpflichtung auch den Zwangsvollstreckungsschuldner selbst, der das vermietete Grundstück erworben hat, getroffen hätte.1)

Der Rückzahlungspflicht betrifft auch die Zinsen.2)

Praxistipp:

Wurde die Kaution nicht vom Vermieter einen Zwangs Walter herausgegeben, besteht gegenüber dem Mieter keine Auszahlungspflicht, wenn das Mietverhältnis dadurch beendet wird, dass der Mieter das Eigentum an der Wohnung durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung selbst erwirbt.3)

§ 152 Abs. 2 ZVG bezieht sich nur auf zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beschlagnahme bestehende Mietverhältnisse. Der Zwangsverwalter einer Mietwohnung ist deshalb nicht zur Auszahlung einer vom Mieter an den Vermieter geleisteten und von diesem nicht an den Zwangsverwalter weitergegebenen Kaution verpflichtet, .