Autor: Emmert |
Neben den vorstehend abgehandelten Pflichtenkreisen treffen den Mieter auch Duldungsverpflichtungen etwa im Hinblick auf das Betreten und Besichtigen der Mieträume durch den Vermieter oder Dritte43) oder bei Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen gem. §§ 555a, 555b BGB (s. § 19 Rdn. 1 ff.).
43) | Vgl. hierzu nur Sternel, VII Rdn. 184 ff. |
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