Autoren: Griebel/Wiek |
Ein Sonderfall ist der Eintritt eines Ersatzmieters nach dem 30.08.2001 in einen Altvertrag, in dem ein beiderseitiger befristeter Kündigungsausschluss vereinbart ist.
Zur Fortgeltung alter Kündigungsfristvereinbarungen beim späteren Vertragsbeitritt eines Mitmieters vgl. § 23 Rdn. 19.
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