Der Untermietvertrag ist gleichwohl wirksam. Ein Anspruch des Vermieters auf Herausgabe des Untermietzinses besteht nach ganz h.M. selbst dann nicht, wenn dieser den Hauptmietzins übersteigt.1)
Wird ohne Erlaubnis untervermietet, oder wurde die gewünschte Untermieterlaubnis nicht erteilt, verletzt der Mieter damit auch dann seine Vertragspflichten, wenn er an sich einen Anspruch auf Gestattung der Untervermietung hat.2)Gelegentliche Besuche des Mieters in der Wohnung reichen dabei nicht aus, um eine - unzulässige - Gesamtüberlassung der Wohnung zum alleinigen Gebrauch auszuschließen.3)
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