V. Kündigungsfolgeschaden

Autoren: Thanner/Wiek

170

Bei einer vom Vermieter verschuldeten fristlosen Kündigung des Mieters steht dem Mieter Ersatz des kausal durch die Kündigung entstandenen Schadens zu. Als Schadenspositionen kommen insbesondere in Betracht:

- Anwaltskosten,

- umzugsbedingte Finanzierungskosten,

- Umzugskosten,

- Kosten der neuen Wohnungssuche.

171

Kann der Mieter trotz ausreichender Bemühungen nur eine gleichwertige Wohnung mit einer höheren Miete anmieten, so ist der Vermieter zur Erstattung der Mietdifferenz verpflichtet. Dieser Anspruch ist grundsätzlich zeitlich unbefristet.1)

Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Vermieter eine ordentliche Kündigungsmöglichkeit hatte. In diesem Fall ist der Ersatzanspruch zeitlich bis zum ersten zulässigen Kündigungstermin begrenzt.2) Solange der Anspruch auf Erstattung einer Mietdifferenz besteht, muss seine Höhe in gewissen Zeitabständen - etwa zwei Jahren - immer wieder erneut festgestellt werden, weil sich beide Mieten im Lauf der Zeit unter Berücksichtigung hypothetischer Mieterhöhungen in dem alten Mietverhältnis angleichen können.3)

172

Erstattungsfähig sind auch die Kosten für eine etwaige Anfangsrenovierung der neuen Wohnung.4)