V. Kündigungsrecht des Vermieters, § 563 Abs. 4 BGB

Autoren: Thanner/Wiek

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Im Fall eines Eintritts nach § 563 BGB kann der Vermieter nach Absatz 4 dieser Vorschrift das Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen, wenn in der Person des Eingetretenen ein "wichtiger Grund" vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Eingetretene den Hausfrieden nachhaltig stört oder die Mietwohnung beschädigt.13)

Auch eine vertragswidrige Nutzung der Wohnung für gewerbliche Zwecke zählt hierzu.14) Hinsichtlich der finanziellen Leistungsfähigkeit des Dritten reicht eine im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung bloß als "gefährdet erscheinende" finanzielle Lage nicht aus.15) Sie begründet noch keine Unzumutbarkeit für den Vermieter, die Verwirklichung eines Kündigungsgrunds nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a) und b) BGB abzuwarten. Es müssen konkrete Anhaltspunkte hinzutreten, die den zuverlässigen Schluss rechtfertigen, dass fällige Mietzahlungen alsbald ausbleiben werden.16) Allein ein SCHUFA-Eintrag genügt noch nicht, wohl aber mehrere negative Einträge und ein Zahlungsrückstand des Eintretenden mit zwei Monatsmieten.