Autor: Emmert |
Nach Überlassung der Mieträume verdrängen die Sonderregeln der §§ 536 ff. BGB grundsätzlich die allgemeinen Leistungsstörungsregeln.13)
Anstelle des § 281 BGB gilt daher § 536a Abs. 1 BGB für den Schadensersatzanspruch, und anstatt des Rücktrittsrechts gibt das Gesetz die Kündigungsmöglichkeit des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB (fristlose Kündigung wegen Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs).14)
13) | BGH vom 25.11.1998 - XII ZR 12/97, NJW 1999, 635. |
14) | BGH vom 16.01.1963 - |
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