V. Mietschuldenfreiheitsbescheinigung

Autor: Emmert

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Nicht selten kommt es vor, dass der neue Vermieter vor Vertragsschluss von dem Mietinteressenten die Vorlage einer Mietschuldenfreiheitsbescheinigung des alten Vermieters verlangt. Der alte Vermieter ist aber nicht verpflichtet, seinem bisherigen Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung zu erteilen,1)

es sei denn, die Parteien haben dies ausdrücklich vertraglich geregelt.2) Der Mieter hat nach § 368 BGB lediglich einen Anspruch auf eine Quittung, der auch nach der Leistung geltend gemacht werden kann. Zur Abgabe einer Verzichtserklärung oder der Ausstellung eines beweisrechtlich nachteiligen "Zeugnisses gegen sich" selbst, wie es in einer Mietschuldenfreiheitsbescheinigung liegen könnte, ist der Vermieter nicht verpflichtet.

Praxistipp:

Auch wenn einer Mietschuldenfreiheitsbescheinigung nach der BGH-Rechtsprechung3)

im Einzelfall die Wirkung eines negativen Schuldanerkenntnisses zukommen kann, ist regelmäßig davon auszugehen, dass der Vermieter eine solche Erklärung nicht mit dem Rechtsbindungswillen für einen etwaigen Forderungsverzicht, sondern lediglich als reine insoweit unverbindliche Wissenserklärung abgeben will.4)


1)