V. Nichtausübung des Mietgebrauchs

Autor: Emmert

1. Allgemeines

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Der Wohnraummieter ist zum Gebrauch der Mietsache nicht verpflichtet. Gemäß § 537 Abs. 1 Satz 1 BGB wird er von seiner Mietzahlungspflicht allerdings nicht befreit, wenn er aus persönlichen Gründen an der Ausübung des Mietgebrauchs gehindert wird, da der Mietzahlungsanspruch nicht aus dem tatsächlichen Mietgebrauch, sondern aus der ihm zugrundeliegenden Vereinbarung herrührt. Er entfällt nur dann, wenn der Vermieter nicht mehr willens oder in der Lage ist, den Überlassungsanspruch des Mieters zu erfüllen.52)

Da die Vorschrift eine Gefahrtragungsregel53) darstellt, muss die Ursache des Nichtgebrauchs vom Mieter nicht verschuldet sein, es reicht vielmehr aus, dass sie aus seiner Risikosphäre stammt.54) §  Abs.  Satz 1 umfasst auch jene Fälle, in denen der Mieter freiwillig ohne äußeren Anlass vom Mietgebrauch absieht oder es erst gar nicht zur Überlassung der Mietsache kommt. Auch dann, wenn der Vermieter das Mietverhältnis ordentlich kündigt und der Mieter vor Ablauf der Kündigungsfrist eine neue Wohnung findet, bleibt er zur Mietzahlung bis zum Ende des Mietverhältnisses verpflichtet.