V. Rechtsverhältnisse zwischen den Parteienbei Untermiete

Autor: Emmert

1. Vermieter - Mieter

115

Während der Laufzeit des Hauptmietverhältnisses hat der Vermieter vom Mieter auch dann keinen Anspruch auf die von diesem vereinnahmte Untermiete, wenn der Untermieter die Räumlichkeiten zu einer höheren Miete als mit der von ihm an den Vermieter zu zahlenden Miete vermietet.

Praxistipp:

Nach Rechtshängigkeit des Rückgabeanspruchs schuldet der Mieter jedoch im Rahmen der Herausgabe von Nutzungen nach §§ 546 Abs. 1, 292 Abs. 2, 987 Abs. 1, 99 Abs. 3 BGB nicht nur die Herausgabe der vereinnahmten Untermiete an sich,22)

sondern auch die Auskehr eines durch Untervermietung erzielten Mehrerlöses.23) Hierzu gehören z.B. auch Entschädigungen, die der Untervermieter vom Untermieter für dessen vorzeitige Entlassung aus dem Untermietverhältnis erhält.24)


22)

BGH vom 21.09.2001 - V ZR 228/00, NJW 2002, 60.

23)

BGH vom 12.08.2009 - XII ZR 76/08, NZM 2009, 701.

24)

BGH, aaO.

2. Mieter - Untermieter

116