V. Rückbauverpflichtung und Wegnahmerecht des Mieters

Autor: Emmert

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§ 554 BGB enthält zwar keine Regelung dahingehend, dass der Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses die Veränderungen wieder rückgängig machen muss, dies ergibt sich jedoch schon aus der in § 546 BGB geregelten allgemeinen Verpflichtung des Mieters zur Rückgabe der Mietsache im ursprünglichen Zustand.

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Fraglich ist, ob der Vermieter den Rückbau bereits im laufenden Mietverhältnis verlangen kann, wenn das berechtigte Interesse des Mieters entfallen ist. Zu denken ist hier an den Fall, dass ein behindertes Familienmitglied, dessentwegen die Umgestaltung vorgenommen wurde, verstirbt oder auszieht. Hier ist auf den Einzelfall abzustellen und erneut eine Abwägung vorzunehmen, wobei etwa auch den Belangen anderer Mieter besonderes Gewicht zukommen kann. Beschränkt sich die bauliche Umgestaltung ausschließlich auf die Wohnung des Mieters, so dass eine darüber hinausgehende Beeinträchtigung des Anwesens oder der darin lebenden anderen Mieter nicht besteht, wird dem Vermieter zumutbar sein, mit der Einforderung des Rückbaus bis zur Beendigung des Mietverhältnisses zu warten. Wirkt sich die vorgenommene bauliche Veränderung jedoch nicht unerheblich nachteilig auf die übrigen Mieter aus, was z.B. bei einem Treppenlift der Fall sein kann, kommt u.U. eine Rückbauverpflichtung des Mieters bereits während der Mietzeit in Betracht.