V. Schriftform

Autoren: Thanner/Wiek

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Bei der Wohnraummiete bedarf die Kündigung des Mietverhältnisses der Schriftform (§ 568 Abs. 1 BGB). Ausnahme: Die in § 549 Abs. 2 BGB genannten Mietverhältnisse. Für die Schriftform gilt § 126 BGB. Die Form kann durch Vertrag weder erleichtert noch erschwert werden.1)

Schriftform bedeutet insbesondere, dass der Vermieter die Kündigungserklärung eigenhändig mit seinem (nicht notwendigerweise vollen) Namen unterschrieben haben muss. Es reicht die eigenhändige Unterschrift durch den Vertreter, wenn sich aus dem Kündigungsschreiben ergibt, dass er als Vertreter des Kündigenden tätig wird.2)

An einer eigenhändigen Unterschrift fehlt es, wenn sie durch faksimilierte Schriftzüge ersetzt wird. Auch eine Wiedergabe des Namens mit einer Schreibmaschine, eines Namensstempels oder mit Einsatz eines Unterschriftsautomaten erfüllt das Merkmal der Eigenhändigkeit nicht.3)

Auch die Fotokopie oder die Telefaxkopie enthält keine eigenhändige Unterschrift. Wer nicht eigenhändig unterschreiben kann, muss die notarielle Form des § 126 Abs. 4 BGB wählen.

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