V. Unrenovierte Wohnung

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Nach Rechtsprechung des BGH im Jahr 1987 war eine Renovierungsklausel auch bei Überlassung einer unrenovierten Wohnung wirksam, sofern nur die Renovierungsfristen erst ab Mietbeginn zu laufen anfingen.1)

Auch für diese Fallgruppe hat der BGH seine Rechtsprechung im Anschluss an seinen Hinweisbeschluss vom 22.01.20142) geändert. Die Renovierungsklausel ist nach den Urteilen des BGH vom 18.03.2015 bei unrenoviert übergebener Wohnung unwirksam.3) Sie belastet den Mieter auch mit der Beseitigung von Gebrauchsspuren der Wohnung, die bereits in einem vorvertraglichen Abnutzungszeitraum entstanden sind. Sie führt bei kundenfeindlichster Auslegung dazu, dass der Mieter die Wohnung vorzeitig renovieren oder ggf. in einem besseren Zustand zurückgeben muss, als er sie selbst vom Vermieter erhalten hat.