V. Veräußerung der Mietsache

Autoren: Griebel/Wiek

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Wird die Wohnung veräußert, so tritt der Erwerber in das Mietverhältnis ein (§ 566 BGB). An der Befristung des Mietvertrags ändert sich durch den Eigentümerwechsel zunächst nichts. Mit der Veräußerung der Mietsache während der Vertragslaufzeit geht das personengebundene Befristungsinteresse (Eigennutzung) verloren.27)

Die bislang begünstigte Person kann auch nicht einfach durch eine ähnlich nahestehende Person aus dem Kreis des neuen Vermieters ersetzt werden.28) Der Mieter kann also Verlängerung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit verlangen (§ 575 Abs. 3 Satz 2 BGB).

Das objektgebundene Befristungsinteresse hingegen (Beseitigung, wesentliche Veränderung, wesentliche Instandsetzung) bleibt bestehen.29)

Kann das Befristungsinteresse vom Erwerber nicht durchgesetzt werden, so hat der Mieter den Verlängerungsanspruch nach § 575 Abs. 3 Satz 2 BGB.


27)

So auch Lindner in Schmidt-Futterer, § 575 BGB Rdn. 72, 73.

28)

Grapentin in Bub/Treier, IV Rdn. 504.

29)