V. Mieteranlagen

Autor: Emmert

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Die Installationen der zur Lebens- und insbesondere Haushaltsführung erforderlichen Anlagen und Gerätschaften durch den Mieter sind vom vertragsgemäßen Gebrauch umfasst. Hierzu gehören die üblichen Haushaltsgeräte wie Waschmaschine,1)

Geschirrspüler, Trockenautomat, Tiefkühltruhe oder -schrank, Herd, Kühlschrank und Warmwasserboiler,2) aber z.B. auch das Telefon.3)

Der Mieter ist dabei berechtigt, moderne Haushaltsgeräte an beliebiger Stelle in der Mietwohnung aufzustellen, und zwar selbst dann, wenn der Vermieter bereits entsprechende Geräte gestellt hat oder Gemeinschaftsanlagen anbietet.4)

Solaranlagen gehören nicht zu den zur Lebens- und insbesondere Haushaltsführung erforderlichen Anlagen und Gerätschaften, sodass diese nicht ohne Erlaubnis des Vermieters, die in dessen Ermessen steht, z.B. am Balkon installiert werden dürfen. Regelmäßig werden derartige Anlagen auch nicht Bestandteil einer Ladevorrichtung i.S.v. § 554 Abs. 1 Satz 1 zweite Alternative BGB sein, sodass sich hieraus kein Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis ableiten lässt.

Praxistipp: