V. Wegfall der Geschäftsgrundlage

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In § 313 BGB wird die Störung der Geschäftsgrundlage geregelt, wobei die Unterscheidung zwischen objektiver (oder auch "großer") und subjektiver ("kleiner") Geschäftsgrundlage, so wie sie in § 593 BGB (Änderung von Landpachtverträgen = objektive GG) und § 779 BGB (Irrtum über die Vergleichsgrundlage = subjektive GG) angelegt ist, sich im Vergleich der Absätze 1 und 2 des § 313 BGB wiederfindet. In der miet-/pachtrechtlichen Praxis spielte § 313 BGB bis zum Ausbruch der Corona- Pandemie 2019 keine wesentliche Rolle, wird seither aber von der Rechtsprechung zur Begründung von Vertragsanpassungsansprüchen des Gewerberaummieters im Zusammenhang mit zur Pandemieeindämmung staatlicherseits angeordneten Betriebsschließungen herangezogen.

Darüber hinaus gibt es die allgemeine Bestimmung für die Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund in § 314 BGB und nicht zuletzt auch die aus §  Abs.  und  .