IV. Wegfall der Verwendungsabsicht

Autoren: Griebel/Wiek

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Falls die Verwendungsabsicht des Vermieters nach Abschluss des Mietvertrags entfällt, muss er dies dem Mieter mitteilen. Der Auskunftsanspruch des Mieters kann frühestens vier Monate vor Ablauf der Befristung geltend gemacht werden. Es handelt sich um eine vertragliche Nebenpflicht, deren Verletzung zum Schadensersatz aus positiver Vertragsverletzung verpflichtet.24)

Der Anspruch des Mieters ist gerichtet auf Wiederbegründung des Mietverhältnisses und dessen Fortsetzung auf unbestimmte Zeit.25)

Die Mitteilung des Vermieters muss - auf Anfrage des Mieters - unverzüglich erfolgen, also nicht erst in der Schlussmitteilung, derer es nach der gesetzlichen Regelung nur auf Anfrage des Mieters bedarf. Die Mitteilung sollte dem Mieter binnen eines Monats zugehen. Denn es gelten die gleichen Grundsätze wie bei Wegfall des Eigenbedarfs nach der Kündigung.

Ergibt sich aus der Mitteilung, dass der Vermieter von der Befristung Abstand nehmen will, so liegt darin ein Angebot auf Abänderung des Mietvertrags. Nimmt der Mieter das Angebot an, so gilt das Mietverhältnis fortan als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.