Autor: Emmert |
Auch bei Gewerberaummietverhältnissen ist das Wirtschaftlichkeitsgebot zu beachten.39) Grundlage ist eine vertragliche Nebenpflicht des Vermieters, den Mieter von unnötigen Kosten freizuhalten.40) Dies gilt nicht nur im Hinblick auf die Betriebskosten i.S.d. BetrKV, sondern auch für alle anderen Nebenkosten.41)
Das Wirtschaftlichkeitsgebot verpflichtet den Vermieter zunächst, abzuwägen, ob die jeweiligen Nebenkosten überhaupt dem Grunde nach veranlasst sind. Darüber hinaus hat er es bei der Auswahl seiner Vertragspartner zu beachten. Er ist jedoch nicht verpflichtet, den günstigsten Anbieter auszuwählen, vielmehr besteht ein Ermessensspielraum,42) bei dem z.B. auch die Zuverlässigkeit des Vertragspartners eine Rolle spielen kann. Die Einschaltung von Tochterunternehmen des Vermieters ist zulässig.43) Schließlich hat der Vermieter auch im Fortgang des Mietverhältnisses die Kostenentwicklung zu beobachten und ggf. Einsparpotentiale zu nutzen.
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