LAG München - Urteil vom 28.07.2016
3 Sa 1042/15
Normen:
BGB § 315 Abs. 1; BGB § 315 Abs. 3 S. 2; BGB § 362 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1;
Fundstellen:
NZA 2016, 18
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 30.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 35 Ca 15907/13

Variable Vergütung eines Bankangestellten unter Berücksichtigung des betriebswirtschaftlichen ErfolgsZahlungsklage eines Bankangestellten bei ermessensfehlerhafter Bestimmung der Bonuszahlung unter Berücksichtigung vertraglich nicht geschuldeter Stabilisierungszulagen

LAG München, Urteil vom 28.07.2016 - Aktenzeichen 3 Sa 1042/15

DRsp Nr. 2016/16911

Variable Vergütung eines Bankangestellten unter Berücksichtigung des betriebswirtschaftlichen Erfolgs Zahlungsklage eines Bankangestellten bei ermessensfehlerhafter Bestimmung der Bonuszahlung unter Berücksichtigung vertraglich nicht geschuldeter Stabilisierungszulagen

1. Sind bei der Leistungsbestimmung einer variablen Vergütung sowohl die Leistung des Arbeitnehmers als auch der betriebswirtschaftliche Erfolg der beklagten Bank zu berücksichtigen, kommt nur in Ausnahmefällen eine Festsetzung des Bonus auf "Null" in Betracht (vgl. BAG, Urteil vom 19.03.2014 - 10 AZR 622/13 -). 2. Ein solcher Ausnahmefall liegt nicht vor, wenn die beklagte Bank, ohne hierzu rechtlich verpflichtet zu sein, Sonderleistungen zu anderen Zwecken und für andere Zeiträume zahlt, die nach ihrem Gesamtvolumen an das Volumen der vertraglich zugesicherten variablen Vergütung heranreichten. 3. Die ohne Rechtsgrund gezahlten Sonderleistungen sind weder im Rahmen der Budgetfestsetzung noch bei der Festsetzung der individuellen variablen Vergütung zu berücksichtigen, wenn sie zu unterschiedlichen Leistungszwecken und teilweise zu unterschiedlichen Zeiträumen gezahlt wurden. Im Übrigen widerspräche ihre Berücksichtigung dem Transparenzgebot, das für die variable Vergütung durch Regelungen in Gesetzen und Verordnungen im Zuge der Bankenkrise seit 2008 eingeführt worden ist.