BGH vom 06.07.1990
BLw 8/88
Normen:
GrdstVG § 9 Abs.1 Nr.1, Abs.2;
Fundstellen:
BGHZ 112, 86
DRsp II(285)167a-c
DRsp-ROM Nr. 1996/8620
LM § 9 GrdstVG Nr. 23
MDR 1990, 1113
NJW 1991, 107
NJW-RR 1991, 137
RdL 1991, 15
WM 1990, 1881
Vorinstanzen:
SchlHOLG,
AG Trittau,

Veräußerung landwirtschaftlicher Grundstücke an einen Nebenerwerbslandwirt

BGH, vom 06.07.1990 - Aktenzeichen BLw 8/88

DRsp Nr. 1992/1112

Veräußerung landwirtschaftlicher Grundstücke an einen Nebenerwerbslandwirt

»Die Veräußerung landwirtschaftlicher Grundstücke an einen Nebenerwerbslandwirt widerspricht dann nicht Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur, wenn der Erwerber landwirtschaftlicher Unternehmer im Sinne von § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Altershilfe für Landwirte ist und durch den Erwerb die Existenzgrundlage des Nebenerwerbslandwirts und der zu seinem Haushalt gehörenden Familienangehörigen wesentlich verbessert wird. Im Falle der Erfüllung dieser Voraussetzungen kommt eine Bevorzugung hauptberuflicher Landwirte nicht in Betracht.«

Normenkette:

GrdstVG § 9 Abs.1 Nr.1, Abs.2;

I. Mit notariellem Vertrag vom 29. September 1986 kaufte der Beteiligte zu 2 von der Beteiligten zu 1 das im Grundbuch von G. Blatt 0315 eingetragene, 2.5895 ha große Flurstück 1/4 der Flur 14 zum Preis von 50.000 DM. Mit Bescheid vom 4. November 1986 teilte das Amt für Land- und Wasserwirtschaft den Vertragspartnern und dem Notar mit, daß die Beteiligte zu 3 das Vorkaufsrecht nach §§ 4 ff RSG ausübe und die Genehmigung des Kaufvertrages nach § 9 Abs. 1 GrdstVG wegen ungesunder Verteilung von Grund und Boden zu versagen wäre.