FG Düsseldorf - Urteil vom 10.04.2003
11 K 678/99 E
Normen:
EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 21 Abs. 2 Satz 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 1153

Verbilligte Vermietung; Einkunftserzielungsabsicht; Kostendeckung; Marktmiete; Ortsüblichkeit; Nutzungsüberlassung - Keine Anwendung des § 21 Abs. 2 EStG bei nicht normtypischem Mietverhältnis zwischen nahen Angehörigen

FG Düsseldorf, Urteil vom 10.04.2003 - Aktenzeichen 11 K 678/99 E

DRsp Nr. 2003/10835

Verbilligte Vermietung; Einkunftserzielungsabsicht; Kostendeckung; Marktmiete; Ortsüblichkeit; Nutzungsüberlassung - Keine Anwendung des § 21 Abs. 2 EStG bei nicht normtypischem Mietverhältnis zwischen nahen Angehörigen

Bei der Vermietung eines Wohngrundstücks zu einem unter 50% der ortsüblichen Marktmiete liegenden Entgelt kann die Nutzungsüberlassung nur dann unter Verzicht auf die Prüfung der Einkunftserzielungsabsicht in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufgeteilt werden, wenn die Bedingungen der Nutzungsüberlassung grundsätzlich marktüblichen Gegebenheiten und damit normtypischem Verhalten entsprechen. Daran fehlt es, wenn die Kostenmiete das 4-fache der am Markt erzielbaren Miete beträgt und die langfristig ohne Anpassungsmöglichkeiten vereinbarte Mietzahlung im wesentlichen nur die Nebenkosten abdeckt.

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 21 Abs. 2 Satz 2 ;

Tatbestand:

Die Kläger sind Eheleute und wurden in den Streitjahren (1991 bis 1993) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist Rechtsanwalt; die Klägerin erhält eine Rente. Die Kläger erzielen zusammen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mehrerer Grundstücke.