OLG Naumburg - Urteil vom 20.09.2005
9 U 58/05
Normen:
BGB § 158 Abs. 1 § 550 § 551 § 765 ;
Fundstellen:
NZM 2006, 600
OLGReport-Naumburg 2006, 86
Vorinstanzen:
LG Halle, vom 29.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 436/04

Verbindung eines Antrags auf Stellung einer einer Mietsicherheit in Form einer Bankbürgschaft mit einem bedingten Antrag auf Schadensersatz

OLG Naumburg, Urteil vom 20.09.2005 - Aktenzeichen 9 U 58/05

DRsp Nr. 2005/17462

Verbindung eines Antrags auf Stellung einer einer Mietsicherheit in Form einer Bankbürgschaft mit einem bedingten Antrag auf Schadensersatz

»Der Antrag auf Stellung einer Bürgschaft (hier: Sicherheitsleistung bei einem Gewerberaummietvertrag) kann nicht mit einem bedingten Antrag auf Schadensersatz für den Fall verbunden werden, dass die Sicherheit nicht fristgemäß erbracht wird.«

Normenkette:

BGB § 158 Abs. 1 § 550 § 551 § 765 ;

Entscheidungsgründe:

I.