Tatbestand:
Von der Abfassung des Tatbestandes wurde gemäß § 543 Abs. 1, § 313 b Abs. 1, § 523 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin hat Erfolg.
1. Auf die Berufung der Klägerin ist der Beklagte zur unbedingten Zahlung weiterer 3.899,34 DM zu verurteilen.