OLG Dresden - Urteil vom 24.09.1998
21 U 1565/98
Normen:
ZPO § 259 ;
Fundstellen:
NZM 1999, 173
WuM 2000, 138

Verbindung von Räumungs- und Zahlungsklage nach Kündigung des Mietverhältnisses

OLG Dresden, Urteil vom 24.09.1998 - Aktenzeichen 21 U 1565/98

DRsp Nr. 2005/14678

Verbindung von Räumungs- und Zahlungsklage nach Kündigung des Mietverhältnisses

»Nach außerordentlicher Kündigung des Mietverhältnisses wegen langanhaltender Nichtentrichtung des Mietzinses kann die Räumungsklage grundsätzlich entsprechend § 259 ZPO verbunden werden mit der Klage auf künftige Nutzungsentschädigung.«

Normenkette:

ZPO § 259 ;

Tatbestand:

Von der Abfassung des Tatbestandes wurde gemäß § 543 Abs. 1, § 313 b Abs. 1, § 523 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin hat Erfolg.

1. Auf die Berufung der Klägerin ist der Beklagte zur unbedingten Zahlung weiterer 3.899,34 DM zu verurteilen.