Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 16. September 2020 wie folgt gefasst:
"Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 11. September 2019 dahingehend geändert, dass die Rechtswidrigkeit der Löschung des Kommentars Nr. 13
'Ob man dabei den Attentäter von Straßburg finden wird??'
festgestellt wird. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
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