BVerwG - Urteil vom 30.11.2022
6 C 12.20
Normen:
BGB § 133; GG Art. 5 Abs. 1 S. 1; GG Art. 2; GG Art. 5 Abs. 2; RStV § 2 Nr. 19; RStV § 11a Abs. 1; RStV § 11d Abs. 1; RStV § 11d Abs. 2; RStV § 11d Abs. 5 S. 4; RStV Anl. Nr. 17 S. 1; VwGO § 43; VwGO § 137 Abs. 2;
Fundstellen:
BVerwGE 177, 190
D_V 2023, 436
JZ 2023, 664
MMR 2023, 383
NVwZ 2023, 602
ZUM 2023, 394
Vorinstanzen:
VG Leipzig, vom 11.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1642/18
OVG Sachsen, vom 16.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 A 35/20

Verbot von Foren ohne Sendungsbezug; Erfassung der von Nutzern auf der Facebook-Seite einer Rundfunkanstalt geposteten Kommentare

BVerwG, Urteil vom 30.11.2022 - Aktenzeichen 6 C 12.20

DRsp Nr. 2023/2629

Verbot von Foren ohne Sendungsbezug; Erfassung der von Nutzern auf der Facebook-Seite einer Rundfunkanstalt geposteten Kommentare

1. Das für Telemedien des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in § 11d Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 Satz 4 RStV a. F. in Verbindung mit Nr. 17 Satz 1 der Anlage (Negativliste) enthaltene Verbot von Foren ohne Sendungsbezug erfasst auch die von Nutzern auf der Facebook-Seite einer Rundfunkanstalt geposteten Kommentare.2. Die Löschung von Kommentaren ohne konkreten Sendungsbezug ist als Eingriff in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit durch die genannten Vorschriften als allgemeine Gesetze i. S. d. Art. 5 Abs. 2 GG gerechtfertigt.3. Ein von einem Nutzer geposteter Kommentar wahrt den Sendungsbezug nur, wenn er nach seinem Sinngehalt noch einen hinreichenden Anknüpfungspunkt zu dem Thema der Sendung erkennen lässt.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 16. September 2020 wie folgt gefasst:

"Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 11. September 2019 dahingehend geändert, dass die Rechtswidrigkeit der Löschung des Kommentars Nr. 13

'Ob man dabei den Attentäter von Straßburg finden wird??'

festgestellt wird. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.