BGH - Urteil vom 03.12.1991
XI ZR 77/91
Normen:
AGBG § 13 ;
Fundstellen:
BB 1992, 169
BGHR AGBG § 1 Abs. 2 Formularklausel 1
BGHR AGBG § 13 Abs. 1 Prüfungsgegenstand 1
BGHR AGBG § 17 Urteilstenor 3
BGHR AGBG § 18 Bekanntmachungsbefugnis 2
DB 1992, 522
DRsp I(120)192b
EWiR § 1 AGBG 1/92, 107
MDR 1992, 125
NJW 1992, 503
WM 1992, 50
ZIP 1992, 24

Verbot von mit Leerräumen versehenen Formularklauseln

BGH, Urteil vom 03.12.1991 - Aktenzeichen XI ZR 77/91

DRsp Nr. 1992/456

Verbot von mit Leerräumen versehenen Formularklauseln

»Eine mit Leerräumen versehene Formularklausel, die nur durch Ausfüllung im Einzelfall einen eigenen Regelungsgehalt erlangt, ist nur dann im Verfahren nach § 13 AGBG einschränkungslos zu verbieten, wenn alle denkbaren Ausfüllungsmöglichkeiten der Inhaltskontrolle nach §§ 9-11 AGBG nicht standhalten. Andernfalls muß sich das Verfahren auf bestimmte Vervollständigungskombinationen beschränken.«

Normenkette:

AGBG § 13 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der nach seiner Satzung Verbraucherinteressen wahrnimmt. Die Beklagte, eine Raiffeisenbank, verwendete von 1977 bis 1980 Kreditvertragsformulare, die im oberen Teil zahlreiche Leerspalten aufwiesen, in die beim einzelnen Vertragsschluß die vereinbarten Konditionen - u.a. Kreditart und -betrag, Zins- und Auszahlungssatz, Tilgung - einzutragen waren. Die Spalte "Tilgung" war unterteilt in "Höhe/Beginn/Termin"; auf die Angabe des Tilgungstermins bezog sich folgende Fußnote: "m = monatlich, v = vierteljährlich, h = halbjährlich, j = jährlich".

Etwa in der Mitte des Formulars befand sich folgende mit Leerräumen zur Ausfüllung versehene Klausel:

"Die Zinsberechnung bei den Darlehen erfolgt vom Tage der Auszahlung an, danach _ _jährlich, jeweils berechnet auf den Schuldsaldo zum _ desMonats/Viertel-/Halb-/Jahres. "